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Reisekosten bei Dienstreisen

Reisekosten bei Dienstreisen

vonMutter, Jörg
Deutsch, Erscheinungstermin 29.08.2003
lieferbar
15,99 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Reisekosten beim...

Informationen zum Titel

978-3-638-21430-8
München
29.08.2003
2003
1
1. Auflage
eBook
EPUB ohne DRM
22
München
Deutsch
Rechnungswesen
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Reisekosten beim Arbeitnehmer sind Fahrtkosten, ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Reisekosten beim Arbeitnehmer sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Allerdings sind solche Kosten
nur dann steuerlich berücksichtungsfähig bzw. durch den Arbeitgeber ersetzbar,
wenn sie durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung
bzw. seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen. 1
Die „regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft
angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers“.2 Dies ist im Allgemeinen der
Betrieb bzw. die Betriebsstätte. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss der
Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitszeit in dieser Arbeitsstätte zubringen. Dies
ist regelmäßig mindestens 20% der gesamten Arbeitszeit pro Woche.3
Allerdings muss die Tätigkeit nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte beschränkt
sein. Wird der Arbeitnehmer auf Grund des Dienstvertrags oder betrieblicher Erfordernisse
an verschiedenen Orten dauerhaft und nachhaltig tätig, handelt es sich
hierbei auch um regelmäßige Arbeitsstätten.4 Die Fahrten zwischen der Wohnung
und der Betriebsstätte sind somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Fahrten zwischen den einzelnen Betriebstätten stellen jedoch eine Dienstreise
dar.5
Für das Vorliegen einer Dienstreise ist weder die Dauer der Abwesenheit noch
sind die zurückgelegten Kilometer ein Kriterium. Grundvoraussetzung ist allerdings
eine berufliche Veranlassung; im Allgemeinen ist diese gegeben, wenn die Dienstreise
auf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt wird. Beachtet werden muss hier
aber die Nichtvereinbarkeit mit
12 Abs. 1 EStG.6 Wird eine berufliche Reise mit
einem Privataufenthalt verbunden, kann dies zu einem Ausschluss der beruflichen
Veranlassung führen.7

1 Vgl. R 37 Abs. 1 LStR 2002
2 R 37 Abs. 2 LStR 2002
3 Vgl. R 37 Abs. 2 LStR 2002
4 Vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1990, BStBl II 1991, S. 97
5 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 432 und R 37 Abs. 3 Satz 5 LStR 2002
6 Vgl. Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, S. 429
7 Vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1992, BStBl II 1992, S. 898
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