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Rechtswegzuweisung, Entscheidungsanalyse, BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349

Rechtswegzuweisung, Entscheidungsanalyse, BSG vom 22. April 2009, Az. B 13 SF 1/08 R, NZS 2010, 349

Rechtswegzuweisung bei Klage einer Rehabilitationseinrichtung gegen einen Rentenversicherungsträger auf Abschluss eines Belegungsvertrages

vonGutherz, Eleasar
Deutsch, Erscheinungstermin März 2014
lieferbar

eBook

15,99 €
(inkl. MwSt.)

Buch (broschiert)

17,95 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Problematik der Rechtswegzuweisung bei Streitigkeiten um Vertragsabschlüsse zwischen...

Informationen zum Titel

978-3-656-62601-5
München
März 2014
2014
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
35
München
Deutsch
Landesrecht, Kommunalrecht
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Problematik der Rechtswegzuweisung bei Streitigkeiten um Vertragsabschlüsse zwischen Rehabilitationseinrichtungen und ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Universität Kassel, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Problematik der Rechtswegzuweisung bei Streitigkeiten um Vertragsabschlüsse zwischen Rehabilitationseinrichtungen und Rentenversicherungsträgern anhand eines Beschlusses des Bundessozialgerichtes.
Hierfür wird zu Anfang eine allgemeine thematische Einführung in die Rechtswegfrage gegeben. Sodann wird die für diese Arbeit maßgebliche Entscheidung des BSG vorgestellt und anschließend insbesondere auf ihre Besonderheit gegenüber der vorigen Rechtswegfindung untersucht. Dabei soll herausgestellt, dass das Ergebnis des BSG nach hier vertretener Auffassung aus verschiedenen Gründen weniger einleuchtend ist, als zunächst angenommen werden könnte und welche Bedeutung und welche Folgen der Entscheidung an dieser Stelle beigemessen werden. Abschließend wird eine Übersicht gegeben, wie auch in der Streitigkeit, über die das BSG zu entscheiden hatte, üblicherweise entschieden worden wäre. Dadurch sollte erkennbar werden, dass das BSG möglicherweise manche entscheidungsrelevanten Punkte keiner Würdigung unterziehen konnte, wenn es nur noch auf die Rechtsnatur eines behaupteten Anspruchs auf Vertragsabschluss und nicht mehr auf die Rechtsnatur des Vertrages selbst abstellt. Auch wird zu Ende noch einmal herausgestrichen, welchen Beitrag zur Diskussion um die Rechtswegfrage der Beschluss geleistet haben könnte und dass nach wie vor eine eindeutige Klärung durch den Gesetzgeber notwendig ist.
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