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Rechtsgrundlagen der Sozialen Arbeit. Verwaltungsrecht und besondere Rechtsgebiete

Rechtsgrundlagen der Sozialen Arbeit. Verwaltungsrecht und besondere Rechtsgebiete

vonHornung, Annett
Deutsch, Erscheinungstermin 04.07.2014
lieferbar

eBook

13,99 €
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Buch (broschiert)

15,95 €
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines...

Informationen zum Titel

978-3-656-69002-3
München
04.07.2014
2014
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
14
München
Deutsch
Pädagogik: Theorie und Philosophie
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht
1.1: „Was für ein hin und her“
1.2.: „Der ordentliche Ausländer“
1.3.: „Der gehörlose Ausländer“
1.4.: „Der faule Kranke?“
1.5.: „Der Übermütige“
2. Existenzsicherungsrecht
1 a): „Alg II: Frau Huber mit ihrem Sohn“
1 b): „Grundsicherung im Alter“
2: „Erstattungsanspruch von Alg II“


Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (...
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem.
16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden (
16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem.
9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist (
16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem.
37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des
62 SGB X be-stimmt
84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes (
64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.

84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-mäß
84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
(...)

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