Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines...
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht 1.1: „Was für ein hin und her“ 1.2.: „Der ordentliche Ausländer“ 1.3.: „Der gehörlose Ausländer“ 1.4.: „Der faule Kranke?“ 1.5.: „Der Übermütige“ 2. Existenzsicherungsrecht 1 a): „Alg II: Frau Huber mit ihrem Sohn“ 1 b): „Grundsicherung im Alter“ 2: „Erstattungsanspruch von Alg II“
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (...
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Münster (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Verwaltungsrecht und weiterführende Rechtsgebiete, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem. 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden ( 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. 9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist ( 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des 62 SGB X be-stimmt 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes ( 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-mäß 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde. (...)