Zurück

In den Warenkorb

Empfehlung per E-Mail versenden

Probeexemplar anfordern

Gerne schicken wir Ihnen ein Probeexemplar an die angegeben Adresse.
Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages

Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages

Abgrenzung und wesentliche Inhalte

vonThiele, Frank
Deutsch, Erscheinungstermin 02.03.2012
lieferbar

eBook

16,99 €
(inkl. MwSt.)

Buch (broschiert)

18,95 €
(inkl. MwSt.)
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten.

Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine...

Informationen zum Titel

978-3-86943-761-3
München
02.03.2012
2012
1
1. Auflage
eBook
PDF ohne DRM
22
München
Deutsch
Gesellschafts-, Handels- und Wettbewerbsrecht, allgemein
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten.

Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch ...
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten.

Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche
Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter
praktischer Bedeutung sind.
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).
So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien
schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für
seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
2 TVG stellt klar, wer in einem
Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind
dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne
Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).
Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit
einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die
Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der
Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände
der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen,
geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das
Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie
hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig
durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den
Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem
allgemeinen Vertragsrecht nach

145 ff. BGB und gemäß
1 Abs. 2 TVG
ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]
Kundenmitteilung
EU-Datenschutzgrundverordnung

Die DSGVO stärkt die Datenschutzrechte europaweit für uns alle. Bei vub haben wir aus diesem Anlass unsere Datenschutzerklärung grundlegend verändert:

  • Wir stellen noch übersichtlicher dar, wie und wofür wir personenbezogene Daten verarbeiten (wenn überhaupt, denn das Verwerten Ihrer persönlichen Daten ist überhaupt nicht unser Geschäft!).
  • Wir informieren in unserer neuen Datenschutzerklärung über die Kundenrechte.
  • Wir haben die Datenschutzerklärung übersichtlicher gestaltet.
  • Ab dem 25. Mai 2018 können Sie in Ihrem Kundenkonto im Menü unter „mein vub - Einstellungen“ den gewünschten Datenschutz selbst einstellen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte jederzeit an unseren vub-Kundenservice und Ihre bekannten Ansprechpartner unter premiumservice@vub.de.

Bestätigung