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Der Zuständigkeitswechsel nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung.

Der Zuständigkeitswechsel nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung.

Die prozessuale Überholung der Haftbeschwerde im Konflikt mit dem Beschleunigungsgrundsatz und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz.

vonTrunk, Alessa
Deutsch, Erscheinungstermin 16.06.2021
lieferbar
89,90 €
(inkl. MwSt.)
»The Change of Jurisdiction According to
126 Section 2 Sentence 1 Criminal Procedure Code« According to German case law, a pre-trial detention order after indictment cannot be challenged by appeal due to
126 II 1 StPO. Alessa Trunk is the first to take an academic look at this practice, taking into account the...

Informationen zum Titel

978-3-428-18208-4
Berlin
16.06.2021
2021
1
Buch (broschiert)
536 g
351
156 mm x 231 mm x 22 mm
Color of cover: Grey, Color of cover: Silver, Berlin
Deutsch
Strafverhängung, Strafvollzugsrecht
Einleitung in die Untersuchung 1. Grundlagen zur Untersuchungshaft: Statistiken ¿ Geschichtliche Entwicklung der Haftrichterzuständigkeit seit 1877 ¿ Legitimation und Grenzen der Untersuchungshaft 2. Voraussetzungen für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls: Formelle Voraussetzungen ¿ Materielle Voraussetzungen ¿ Ende und Folgen der Untersuchungshaft 3. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG ¿ Förmliches Haftprüfungsverfahren auf Antrag,

117ff. StPO ¿ Haftbeschwerde ¿ Auswahlkriterien zwischen den verschiedenen Rechtsmitteln 4. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen: Bedeutung der EMRK ¿ Gesetzliche Grundlagen des Beschleunigungsgrundsatzes (in Haftsachen) ¿ Dogmatische Einordnung ¿ Rechtsprechung des EGMR im Überblick ¿ Rechtsprechung der nationalen Gerichte im Überblick ¿ Schlussfolgerung 5. Die Rechtsprechung zu
126 Abs. 2 Satz 1 StPO: Einführung ¿ Die wesentlichen Beschlüsse der Oberlandes-gerichte seit 1956 ¿ Das Vorgehen der Rechtsprechung abstrahiert ¿ Die Begründung der Rechtsprechung 6. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts: Exkurs:
162 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 StPO ¿ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 1972 ¿ Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 7. Bewertung der Rechtsprechung: Rezeption in der juristischen Literatur ¿ Eigene Bewertung 8. Eigene Lösung: Reichweite der eigenen Lösung ¿ Verfassungs- und konventionskonforme Auslegung: Prozessuale Zurechnungslösung ¿ Legislativer Lösungsansatz ¿ Praktische Hinweise Zusammenfassung Literatur- und Stichwortverzeichnis
»The Change of Jurisdiction According to
126 Section 2 Sentence 1 Criminal Procedure Code« According to German case law, a pre-trial detention order after indictment cannot be challenged by appeal due to
126 II 1 StPO. Alessa Trunk is the first to take an academic look at this practice, taking into account the principle of speeding up proceedings in detention cases and the right to effective legal protection. In this respect, considerable legal deficits are identified. Alessa Trunk develops a practice in conformity with the Constitution and the Convention and a legislative proposal.
Das Werk behandelt ein wissenschaftlich weitestgehend unerforschtes Gebiet der StPO. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte führt
126 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu, dass ein Untersuchungshaftbefehl insbesondere nach der Anklageerhebung nicht mehr mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden kann, bis das Tatgericht eine eigene Haftentscheidung getroffen hat. Erst diese kann dann mit der Beschwerde angefochten werden. Daher ist die Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag an das Tatgericht umzudeuten. Alessa Trunk befasst sich erstmals unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wissenschaftlich umfassend mit dieser Praxis. Dabei ergeben sich erhebliche rechtliche Defizite in der oberlandesgerichtlichen Praxis. Alessa Trunk unterbreitet im Ergebnis einen Vorschlag für eine verfassungs- und konventionskonforme Praxis anhand der aktuellen Gesetzeslage sowie einen Vorschlag für eine umfassende Gesetzesänderung.
Alessa Trunk arbeitet als Rechtsanwältin am Düsseldorfer Standort der Kanzlei Pinsent Masons im Bereich Arbeitsrecht und Compliance. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Das Rechtsreferendariat absolvierte Alessa Trunk beim Landgericht Essen. Im Jahr 2020 wurde sie mit einer Arbeit zum Thema »Der Zuständigkeitswechsel nach
126 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung« durch die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum zur Doktorin der Rechte promoviert.
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