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Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen im Verfahren des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung

Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen im Verfahren des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung

vonGunia, Wilfried
Deutsch, Erscheinungstermin 19.12.2018
lieferbar

Buch (broschiert)

57,20 €
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eBook (PDF mit Adobe DRM)

52,45 €
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Kommt der Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung in Frage, muss eine Prognose gestellt werden, ob mit neuen Straftaten des Verurteilten zu rechnen ist. Das Gericht muss den psychischen Zustand des Probanden beurteilen, wobei ein Sachverständigengutachten hilfreich sein könnte. Ist der...

Informationen zum Titel

978-3-631-74677-6
Berlin
19.12.2018
2018
Buch (broschiert)
239 g
178
148 mm x 210 mm x 10 mm
Paperback, Dissertation
Deutsch
Strafrecht, allgemein
Begutachtung des Verurteilten in parallelem Erkenntnisverfahren - Entbehrlichkeit von Ermächtigungsgrundlagen für die Zwangsanwendung - Regelungsbedarf in der richterlichen Praxis - Rückfallwahrscheinlichkeit und Prävention - Proband als Störer - Empirische Erkenntnisse - Vorschlag für eine lex ferenda
Kommt der Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung in Frage, muss eine Prognose gestellt werden, ob mit neuen Straftaten des Verurteilten zu rechnen ist. Das Gericht muss den psychischen Zustand des Probanden beurteilen, wobei ein Sachverständigengutachten hilfreich sein könnte. Ist der Verurteilte damit nicht einverstanden, müsste die Begutachtung mit Zwang durchgeführt werden können, wofür das Gesetz aber keine Ermächtigungsgrundlagen vorsieht. Auch stehen dem Präventionszweck Freiheitsrechte des Verurteilten gegenüber. Unter Einbeziehung einer empirischen Studie präsentiert der Autor einen Lösungsvorschlag de lege ferenda, wonach eine zwangsweise Vorführung legitimierbar wäre. Eine zwangsweise Untersuchung dürfte dagegen auch weiterhin nicht zu rechtfertigen sein.
Wilfried Gunia studierte Rechtswissenschaften in Mannheim und Münster und promovierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war Mitarbeiter am kriminalwissenschaftlichen Institut. Darüber hinaus befasste er sich mit dem Kommunalabgaben- und Steuerecht.
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