Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Es bringt auch für Energieausweise viele Neuerungen. Das Praxisbuch geht detailliert darauf ein, z.B.: Ausstellungsberechtigung: Das Gesetz regelt, wer Energieausweise für Neubauten und bei Änderungen im Baubestand ausstellt. Bisher bestimmte...
Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Es bringt auch für Energieausweise viele Neuerungen. Das Praxisbuch geht detailliert darauf ein, z.B.: Ausstellungsberechtigung: Das Gesetz regelt, wer Energieausweise für Neubauten und bei Änderungen im Baubestand ausstellt. Bisher bestimmte dies das Baurecht des Bundeslandes. Energieausweismuster: Die EnEV regelte die Darstellung der Energieausweise in ihren Anlagen. Das GEG lagert die Muster aus. So können sie auch späteren Versionen des Gesetzes dienen. Gebäudeangaben: Im Energieausweis dokumentiert die Treibhausgasemission zusätzlich die Klimafreundlichkeit. Aussteller geben auch die Anzahl der inspektionspflichtigen Klimaanlagen und Termine für die Überprüfung an. Immobilienmakler: Sie legen den Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung den Interessenten vor und übergeben ihn nach Vertragsabschluss. Zudem veröffentlichen Sie in ihren Anzeigen die verpflichtenden Angaben aus dem Energieausweis. Bußgeld und Kontrolle: Aussteller müssen vorsichtig mit den Eingabedaten sein. Das Gesetz regelt, was als ordnungswidrig gilt, und bestimmt die Höhe der Bußgelder.
Ab dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Es bringt auch für Energieausweise zahlreiche Neuerungen. Das Praxisbuch geht detailliert darauf ein, beispielsweise: - Ausstellungsberechtigung: Das Gesetz regelt, wer Energieausweise für Neubauten ausstellt und unterscheidet dabei nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude. - Berechnung: Aussteller setzen die neue Fassung der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) Ausgabe September 2018 ein. - Photovoltaik: Die Pflicht zum Einsatz von erneuerbaren Energien bei Neubauten kann auch anhand von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden. - Informationsgespräch: Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss sich der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ggf. kostenfrei zum Energieausweis informieren. - Bußgeld und Kontrolle: Aussteller müssen noch vorsichtiger mit den Eingabedaten sein und Kontrollstellen haben inzwischen interessante Erfahrungen zu Energieausweisen gesammelt.